Aktuelles: Gemeinde Owingen

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Verbrennen von pflanzlichen Abfällen

icon.crdate19.06.2023

Nur in sehr seltenen Fällen auf einem Grundstück zulässig

Das Umweltschutzamt des Bodenseekreises hat die Gemeinde zur richtigen Beseitigung von pflanzlichen Abfällen informiert.

Danach ist abfallrechtlich das Beseitigen, also das private Verbrennen von Abfällen außerhalb von dafür zugelassenen Abfallentsorgungsanlagen verboten, da keine energetische oder gar stoffliche Verwertung stattfindet.

Die Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallentsorgungsanlagen aus dem Jahr 1975, in der das Verbrennen von Abfällen auf landwirtschaftlich genutzten Grundstücken im Außenbereich erlaubt ist, ist nach wie vor in Kraft. Diese Verordnung wird aber inzwischen durch das höherrangige Kreislaufwirtschaftsgesetz in wesentlichen Teilen ausgehebelt.

Grundsätzlich sind Abfälle so zu beseitigen, dass keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen herbeigeführt werden und das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.

Nur in sehr seltenen Fällen ist das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen auf einem Grundstück zulässig.

Ausnahmsweise ist eine Verbrennung auf dem Grundstück, auf dem die pflanzlichen Abfälle angefallen sind, zulässig, wenn

  • eine Verwertung wirtschaftlich nicht zumutbar oder technisch nicht möglich ist. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn Pflanzenreste mit Schädlingen befallen sind. Das Verbrennen vor Ort dient hier der Ausrottung und vermeidet eine weitere Verschleppung des Schädlings;
  • die Abfuhr zum nächsten Häcksel- oder Kompostplatz mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist, zum Beispiel bei sehr steilem, schwer zugänglichem Gelände.

Ist die Beseitigung auf dem Grundstück, auf dem die pflanzlichen Abfälle entstanden sind, nicht zu vermeiden, sind die Anforderungen der Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallentsorgungsanlagen, insbesondere die Einhaltung bestimmter Mindestabstände zu Straßen, Gebäuden oder Baumbeständen, zu beachten:

  • Das Feuer ist ständig unter Kontrolle zu halten.
  • Feuer und Glut müssen beim Verlassen der Feuerstelle erloschen sein.
  • Es dürfen keine Verkehrsbehinderung und keine erheblichen Belästigungen durch Rauchentwicklung sowie kein gefahrbringender Funkenflug entstehen.
  • Bei starkem Wind sowie in der Zeit zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang darf nicht verbrannt werden.
  • Es müssen folgende Mindestabstände eingehalten werden:
  • 200 m von Autobahnen
  • 100 m von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen
  • 100 m zu Wald (§ 41 Abs. 1 Landeswaldgesetz),
  • 30 m zu eigenem Waldbesitz (§ 41 Abs. 2 Nr. 1d Landeswaldgesetz)
  • 50 m von Gebäuden und Baumbeständen.

Anzeigepflicht

Wer pflanzliche Abfälle verbrennen möchte, muss dies rechtzeitig vorher bei der Gemeindeverwaltung Owingen anzeigen. Allerdings gilt diese Möglichkeit nur für Land- oder Forstwirte und nur in den genannten Ausnahmen.

Bitte wenden Sie sich an Adelheid Hug oder Alexandra Bühler-Ertl, Tel. Telefonnummer: 07551 8094-27 bzw. Telefonnummer: 07551 8094-36 und melden Sie Ihr Feuer mindestens einen Arbeitstag vorher an.

Es werden von Ihnen folgende Daten benötigt:

  • Vor- und Familienname und Adresse
  • Grund für eine ausnahmsweise Verbrennung
  • Was wird verbrannt?
  • Wo wird es verbrannt?
  • Datum und geplante Uhrzeit der Verbrennungsaktion
  • Telefonnummer (Mobilnummer) und E-Mail-Adresse

Die Gemeindeverwaltung wird dann Ihre Meldung per E-Mail an die Rettungsleitstelle und die Freiwillige Feuerwehr weiterleiten und Ihnen außerdem ein Merkblatt mit den wichtigsten Informationen aushändigen bzw. mailen.

Diese Verfahrensweise wird dazu beitragen, dass die Fehlalarme für solche Feuerstellen reduziert werden. Jedoch kann es in Zweifelfällen oder bei unklarer Meldung doch noch zu einem kostenersatzpflichtigen Ausrücken der Freiwilligen Feuerwehr kommen. Je konkreter die Meldung, umso geringer ist die Wahrscheinlichkeit eines Feuerwehreinsatzes.

Aufgrund der aktuellen Trockenheit, verbunden mit teils starken Winden, ist vorerst von einem Verbrennen von pflanzlichen Abfällen abzusehen!

Privaten Garten- und/oder Grundstücksbesitzern ist das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen grundsätzlich nicht gestattet. Diese haben die pflanzlichen Abfälle entweder selbst zu kompostieren oder über die Bioabfalltonne („Braune Tonne“) bzw. über die Recyclinghöfe oder die Entsorgungszentren des Landkreises in Überlingen (Füllenwaid), Friedrichshafen und Tettnang zu entsorgen.

Eine unerlaubte Abfallbeseitigung (Verstoß gegen § 28 Kreislaufwirtschaftsgesetz) stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.