Corona-Verordnung Absonderung bereits zum 6. Mal geändert
Das Sozialministerium von Baden-Württemberg hat am 13. September 2021 die 6. Änderung der Corona-Verordnung Absonderung erlassen. Die Änderungen gelten ab dem 14. September 2021 und umfassen im Wesentlichen folgendes:
§ 4 Absonderung von haushaltsangehörigen Personen und engen Kontaktpersonen
- Die Absonderung von engen Kontaktpersonen und Haushaltsangehörigen endet bereits nach 10 Tagen (Abs. 3).
- Neuer Absatz 4: Möglichkeit zur Freitestung aus der Absonderung für enge Kontaktpersonen und Haushaltsangehörige:
- Ab dem 5. Tag der Absonderung (letzter Kontakt + 5 Tage) mit Vorliegen eines negativen PCR-Testergebnisses bei Probeentnahme frühestens ab dem 5. Tag.
- Ab dem 5. Tag der Absonderung (letzter Kontakt + 5 Tage) mit dem Vorliegen eines negativen Schnelltestergebnisses bei Probeentnahme frühestens ab dem 5. Tag einer seriellen Teststrategie (z. B. regelmäßige Tests im schulischen Kontext).
- Ab dem 7. Tag der Absonderung (letzter Kontakt + 5 Tage) mit dem Vorliegen eines negativen Schnelltestergebnisses bei Probeentnahme frühestens ab dem 7. Tag.
- Das Testergebnis ist bis zum Ablauf der ursprünglichen Absonderungsflicht mitzuführen und auf Verlangen gegenüber der zuständigen Behörde oder der Schule/Kita vorzulegen. Die (Frei-)Testung kann auch in Schule oder Kita erfolgen, wenn die Person symptomfrei ist. Anmerkung: Das Gesundheitsamt des Bodenseekreises überprüft bzw. erfasst diese Freitestungen der engen Kontaktpersonen und Haushaltsangehörigen nicht.
§ 5 Absonderung Regelungen für Schüler/innen und Kita-Kinder
- Abs. 1: tägliche Testpflichtvon nicht-Immunisierten bei aufgetretener Infektion innerhalb der Klasse/Gruppe für den Zeitraum von 5 Schultagen) bezieht sich nun auf alle Schulen und wird erweitert auf „Grundschulförderklassen, Horte an Schulen sowie Betreuungsangebote der verlässlichen Grundschule und der flexiblen Nachmittagsbetreuung“. Das Gesundheitsamt kann abweichend von der in § 5 geregelten Freitestung eine Absonderungspflicht anordnen.
- Abs. 2: abweichende Regelung zu Abs. 1: Bei aufgetretener Infektion in KiTa-Einrichtung, KiTa-Pflege, Schulkindergärten besteht für den o. g. Personenkreis nur eine einmalige Testpflicht mittels Schnelltest oder PCR vor Wiederbetreten der Einrichtung
- Abs. 3: Möglichkeit zur Freitestung besteht nicht:
1. Bei Besorgniserregende Virusvariante: bisher musste festgestellt sein, jetzt reicht es aus, wenn von einer VoC auszugehen ist.
2. Wenn das Gesundheitsamt ein relevantes Ausbruchsgeschehen feststellt (Nr. 2 wie bisher).
§ 6 Testpflichten
Bisherige Testpflicht zwischen dem 5. und 7. Absonderungstag für enge Kontaktpersonen und Haushaltsangehörige (bisher Abs. 1 und Abs. 2) entfällt. Testpflicht für Selbsttests (Abs. 3) bleibt bestehen.
§ 7 Bescheinigung
Alle Betroffenen (Primärfall, enge Kontaktpersonen und Haushaltsangehörige) erhalten eine Bescheinigung nur noch auf Verlangen.
§ 8 Ordnungswidrigkeiten
Wird redaktionell angepasst und zusätzlich ein Ordnungswidrigkeitstatbestand eingefügt, falls dem Vorlageverlangen nach § 4 Abs. 4 Satz 2 (Nachweis über die Freitestung) nicht gefolgt wird.
§ 9 Übergangsvorschriften
Möglichkeit zur Freitestung (§ 4 Abs. 3 und 4) gelten auch für enge Kontaktpersonen und Haushaltsangehörige die bereits vor dem 14.09.2021 einer Absonderungspflicht unterlagen.
Die entsprechenden Rechtsgrundlagen können Sie nachfolgend herunterladen:
Corona-Verordnung Absonderung, 6. Änderung (PDF-Dokument, 84,01 KB, 15.09.2021)