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Corona-Verordnung Absonderung bereits zum 6. Mal geändert

icon.crdate15.09.2021

Anpassungen gelten ab dem 14. September 2021

Das Sozialministerium von Baden-Württemberg hat am 13. September 2021 die 6. Änderung der Corona-Verordnung Absonderung erlassen. Die Änderungen gelten ab dem 14. September 2021 und umfassen im Wesentlichen folgendes:

§ 4 Absonderung von haushaltsangehörigen Personen und engen Kontaktpersonen

  • Die Absonderung von engen Kontaktpersonen und Haushaltsangehörigen endet bereits nach 10 Tagen (Abs. 3).
  • Neuer Absatz 4: Möglichkeit zur Freitestung aus der Absonderung für enge Kontaktpersonen und Haushaltsangehörige:
    • Ab dem 5. Tag der Absonderung (letzter Kontakt + 5 Tage) mit Vorliegen eines negativen PCR-Testergebnisses bei Probeentnahme frühestens ab dem 5. Tag.
    • Ab dem 5. Tag der Absonderung (letzter Kontakt + 5 Tage) mit dem Vorliegen eines negativen Schnelltestergebnisses bei Probeentnahme frühestens ab dem 5. Tag einer seriellen Teststrategie (z. B. regelmäßige Tests im schulischen Kontext).
    • Ab dem 7. Tag der Absonderung (letzter Kontakt + 5 Tage) mit dem Vorliegen eines negativen Schnelltestergebnisses bei Probeentnahme frühestens ab dem 7. Tag.
    • Das Testergebnis ist bis zum Ablauf der ursprünglichen Absonderungsflicht mitzuführen und auf Verlangen gegenüber der zuständigen Behörde oder der Schule/Kita vorzulegen. Die (Frei-)Testung kann auch in Schule oder Kita erfolgen, wenn die Person symptomfrei ist. Anmerkung: Das Gesundheitsamt des Bodenseekreises überprüft bzw. erfasst diese Freitestungen der engen Kontaktpersonen und Haushaltsangehörigen nicht.

§ 5 Absonderung Regelungen für Schüler/innen und Kita-Kinder

  • Abs. 1: tägliche Testpflichtvon nicht-Immunisierten bei aufgetretener Infektion innerhalb der Klasse/Gruppe für den Zeitraum von 5 Schultagen) bezieht sich nun auf alle Schulen und wird erweitert auf „Grundschulförderklassen, Horte an Schulen sowie Betreuungsangebote der verlässlichen Grundschule und der flexiblen Nachmittagsbetreuung“. Das Gesundheitsamt kann abweichend von der in § 5 geregelten Freitestung eine Absonderungspflicht anordnen.
  • Abs. 2: abweichende Regelung zu Abs. 1: Bei aufgetretener Infektion in KiTa-Einrichtung, KiTa-Pflege, Schulkindergärten besteht für den o. g. Personenkreis nur eine einmalige Testpflicht mittels Schnelltest oder PCR vor Wiederbetreten der Einrichtung
  • Abs. 3: Möglichkeit zur Freitestung besteht nicht:

1. Bei Besorgniserregende Virusvariante: bisher musste festgestellt sein, jetzt reicht es aus, wenn von einer VoC auszugehen ist.

2. Wenn das Gesundheitsamt ein relevantes Ausbruchsgeschehen feststellt (Nr. 2 wie bisher).

§ 6 Testpflichten

Bisherige Testpflicht zwischen dem 5. und 7. Absonderungstag für enge Kontaktpersonen und Haushaltsangehörige (bisher Abs. 1 und Abs. 2) entfällt. Testpflicht für Selbsttests (Abs. 3) bleibt bestehen.

§ 7 Bescheinigung

Alle Betroffenen (Primärfall, enge Kontaktpersonen und Haushaltsangehörige) erhalten eine Bescheinigung nur noch auf Verlangen.

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

Wird redaktionell angepasst und zusätzlich ein Ordnungswidrigkeitstatbestand eingefügt, falls dem Vorlageverlangen nach § 4 Abs. 4 Satz 2 (Nachweis über die Freitestung) nicht gefolgt wird.

§ 9 Übergangsvorschriften

Möglichkeit zur Freitestung (§ 4 Abs. 3 und 4) gelten auch für enge Kontaktpersonen und Haushaltsangehörige die bereits vor dem 14.09.2021 einer Absonderungspflicht unterlagen.

Die entsprechenden Rechtsgrundlagen können Sie nachfolgend herunterladen:

Corona-Verordnung Absonderung, 6. Änderung (PDF-Dokument, 84,01 KB, 15.09.2021)

Corona-Verordnung Absonderung, 6. Änderung in der ab 14. September 2021 gültigen Fassung (PDF-Dokument, 212,35 KB, 15.09.2021)