Aktuelles: Gemeinde Owingen

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Erste Änderung der Corona-Verordnung erlassen

icon.crdate04.06.2021

Anpassungen gelten überwiegend ab dem 7. Juni 2021

Die Landesregierung von Baden-Württemberg hat am 3. Juni 2021 die erste Änderung der Corona-Verordnung erlassen. Die Änderungen bzw. Ergänzungen der §§ 21 Abs. 2 Nr. 8, 21 Abs. 3 Nr. 6, 21. Abs. 5, 21 Abs. 5 a sowie § 21 Abs. 9 a Corona-Verordnung treten am 04. Juni 2021 in Kraft. Alle weiteren Anpassungen ab dem 07. Juni 2021. Neben den notwendigen Anpassungen und Klarstellungen, die sich im Zuge der Einführung der Öffnungsstufe nehmen § 21 ergeben haben, ist in dieser Änderung die Überführung des Regelunginhaltes des § 19 in die Corona-Verordnung Schule (die Neufassung wird noch an diesem Wochenende erwartet) umgesetzt worden.

Insbesondere wurden folgende Regelungsinhalte geändert oder ergänzt:

1.
Medizinische Masken und Atemschutz (§ 3):

Erweiterung der Maskenpflicht um sonstige Veranstaltungen im Sinne des § 11 Abs. 2 und 3 (Nr. 3) sowie in Kunst- und Kultureinrichtungen, Freizeitparks und -einrichtungen (Nr. 7), in gastgewerblichen Einrichtungen (Nr. 8), in Beherbergungsbetrieben (Nr. 9) und in Bädern und Badeseen (Nr. 10).

2.
Schnelltests, geimpfte und genesene Personen (§ 5):

Klarstellung, dass auch ein Testnachweis aufgrund eines PCR-Tests vorgelegt werden kann.

3.
Veranstaltungen von Religions-, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften (§ 14):

DieAnmeldepflicht zu Veranstaltungen entfällt künftig. Der Gemeindegesang in geschlossenen räume ist wieder allgemein zulässig und nur noch bei Geltung der Bundesnotbremse untersagt.

4.
Betriebsuntersagungen und Einschränkungen von Einrichtungen (§ 15):

Die Regelung für Sport im Freien für Gruppen von bis zu 20 Kindern (ohne Test) wurde gestrichen (Nr. 8) und hierzu Anpassungen in § 21 (Öffnungsstufen) vorgenommen.

5.
Geltung der allgemeinen Infektionsvorgaben für bestimmte Einrichtungen und Betriebe (§ 17):

Klarstellung, dass diese Vorgaben auch für sonstige Einrichtungen, die Übernachtungsangebote gegen Entgelt anbieten (Nr. 11) und in Vergnügungsstätten, einschließlich Spielhallen, Spielbanken, und Wettermittlungsstellen (Nr. 13) anzuwenden sind.

6.
Schulen (§ 19):

Die Regelungen für die Schulen erfolgen zukünftig überwiegend über die Corona-Verordnung Schule des Kultusministeriums. § 19 gilt nun nur noch für Schulen im Zuständigkeitsbereich des Sozialministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum.

7.
Grundsatz (§ 20):

Klarstellung, dass die Subverordnungen der Corona-Verordnung sämtlichen Regelungen der Corona-Verordnung vorgehen.

8.
Öffnungsstufe 1 (§ 21 Abs. 1) - Test-, Impf- oder Genesenennachweis ist erforderlich:

  • Vortrags- und Informationsveranstaltungen können im Freien mit bis zu 100 Teilnehmenden stattfinden (Nr. 2).
  • Kurse von Volkshochschulen und ähnlichen Bildungseinrichtungen sind im Freien ohne Beschränkung des Kursangebots gestattet (Nr. 3).
  • Touristische Veranstaltungen im Freien wie Natur- oder Stadtführungen können wieder mit bis zu 20 Teilnehmenden stattfinden (Nr. 4).
  • Gremiensitzungen von juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts sind mit bis zu 100 Teilnehmenden im Freien und mit bis zu zehn Teilnehmenden in geschlossenen Räumen möglich (Nr. 5).
  • Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung des Arbeits-, Dienst- oder Geschäftsbetriebs oder der sozialen Fürsorge dienen, sind mit bis zu 100 Teilnehmenden im Freien und mit bis zu zehn Teilnehmenden in geschlossenen Räumen möglich, auch wenn sie nicht zwingend notwendig sind (Nr. 6).
  • Sport-Wettkampfveranstaltungen im Freien sind mit bis zu 100 Zuschauern erlaubt. Im Spitzen- und Profisport ohne Begrenzung der Anzahl an Sportlern, beim Amateursport mit bis zu 20 Sportlern (Nr. 8).
  • Gesangs- und Blasinstrumentenunterricht ist mit bis zu 5 Schülern möglich. Tanz- und Ballettunterricht ist im Freien in Gruppen von bis zu zehn Schülern zulässig (Nr. 11).
  • Gleichstellung von Freizeiteinrichtungen im Freien mit Sportanlagen in Bezug auf Zulässigkeit von mehreren getrennten Personengruppen bei weitläufigen Freizeitaußenanlagen (Nr. 14).
  • Organisierter Vereinssport darf auch außerhalb von Sportanlagen und Sportstätten im Freien mit Gruppen von bis zu 20 Personen stattfinden (Nr. 15).
  • Shisha- und Raucherbars dürfen analog zu den Gaststätten von 6 bis 21 Uhr öffnen. Rauchen in Gaststätten, Shisha- und Raucherbars – auch von Shishas – ist jedoch nur im Freien gestattet. Klarstellung der Abstandsregelungen in Gaststätten, Shisha- und Raucherbars: Plätze sind so anzuordnen, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den an unterschiedlichen Tischen sitzenden Personen gewährleistet ist (Nr. 17).

9.
Öffnungsstufe 2 (§ 21 Abs. 2) - Test-, Impf- oder Genesenennachweis ist erforderlich:

  • Vortrags- und Informationsveranstaltungen können im Freien mit bis zu 250 Teilnehmenden stattfinden (Nr. 2).
  • Touristische Veranstaltungen in geschlossenen Räumen wie Museumsführungen können wieder mit bis zu 20 Teilnehmenden stattfinden (Nr. 3).
  • Das Abhalten von Kursen für Volkshochschulen und ähnlichen Bildungseinrichtungen für Gruppen bis 20 Teilnehmern ist auch in geschlossenen Räumen wieder zulässig (Nr. 4).
  • Erhöhung der zulässigen Teilnehmerzahl auf 250 im Freien und 100 in geschlossenen Räumen für Gremiensitzungen (Nr. 5), Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung des Arbeits-, Dienst- oder Geschäftsbetriebs oder der sozialen Fürsorge dienen (Nr. 6) sowie Wettkampfveranstaltungen des kontaktarmen Amateursports und des Profi- und Spitzensports (Nr. 7).
  • Vergnügungsstätten wie Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungs- und –annahmestellen dürfen wieder von 6 bis 22 Uhr öffnen. Dabei ist die Anzahl der Besucherinnen und Besucher auf maximal eine Person pro 2,5 Quadratmeter Gastraumfläche zu begrenzen. Die Plätze sind so anzuordnen, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den sich an unterschiedlichen Spielautomaten oder Tischen befindlichen Personen gewährleistet ist. Rauchen ist generell nur außerhalb von geschlossenen Räumen gestattet (Nr. 8).
  • Der Betrieb von Sportanlagen und Sportstätten sowie Fitness- und Yogastudios sowie vergleichbarer Einrichtungen ist für den kontaktarmen Freizeit- und Amateursport allgemein gestattet. Es gilt eine Begrenzung von 20 Quadratmetern pro Person. Diese Regelung gilt für den Vereinssport auch außerhalb der Sportanlagen (Nr. 11).
  • Der Betrieb von Sportanlagen und Sportstätten sowie Fitness- und Yogastudios sowie vergleichbarer Einrichtungen ist für den kontaktarmen Freizeit- und Amateursport allgemein gestattet. Es gilt eine Begrenzung von 20 Quadratmetern pro Person.

10.
Öffnungsstufe 3 (§ 21 Abs. 3) - Test-, Impf- oder Genesenennachweis ist erforderlich:

  • Erhöhung der zulässigen Teilnehmerzahl auf 500 im Freien und 250 in geschlossenen Räumen für Vortrags- und Informationsveranstaltungen (Nr. 2), Gremiensitzungen (Nr. 3), Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung des Arbeits-, Dienst- oder Geschäftsbetriebs oder der sozialen Fürsorge dienen (Nr. 4) sowie Wettkampfveranstaltungen des kontaktarmen Amateursports und des Profi- und Spitzensports (Nr. 5).
  • Vergnügungsstätten (Nr. 6) sowie Gaststätten, Shisha- und Raucherbars (Nr. 12) dürfen von 6 bis 1 Uhr öffnen.
  • Der Betrieb von Sportanlagen und Sportstätten sowie Fitness- und Yogastudios sowie vergleichbarer Einrichtungen ist für den Freizeit- und Amateursport allgemein gestattet. Es gilt eine Begrenzung von 20 Quadratmetern pro Person. Diese Regelung gilt für den Vereinssport auch außerhalb der Sportanlagen (Nr. 9).

11.
Regelungen für Stadt- und Landkreise bei Unterschreiten der Sieben-Tage-Inzidenz von 50 an fünf aufeinanderfolgenden Tagen (§ 21 Abs. 5):

  • Zu den 10 Personen aus drei Haushalten dürfen bis zu fünf weitere Kinder aus beliebig vielen Haushalten hinzukommen (Nr. 1).
  • Bei Unterschreiten des Schwellenwertes von unter 50 gelten zugleich alle Erleichterungen der Öffnungsstufe 3. Dies gilt solange die 7-Tage-Inzidenz im jeweiligen Stadt- oder Landkreis nicht die Marke von 50 überschreitet.

12.
Neue Stufe für Stadt- und Landkreise bei Unterschreiten der Sieben-Tage-Inzidenz von 35 an fünf aufeinanderfolgenden Tagen (§ 21 Abs. 5a):

  • Wegfall der Testpflicht aus den Öffnungsstufen 1, 2 und 3 für Angebote, Veranstaltungen und Einrichtungen im Rahmen, soweit diese ausschließlich im Freien stattfinden.
  • Feiern in gastgewerblichen Einrichtungen (außen und innen) sind mit bis zu 50 Personen erlaubt, ein Test-, Impf- oder Genesenennachweis ist vorzulegen (Nr. 2).
  • Betrieb von Messe-, Ausstellungs- und Kongresszentren ist mit einer Flächenbegrenzung von sieben Quadratmetern pro Besucherin oder Besucher gestattet (Nr. 3).
  • Abhalten von Kultur, Vortrags- und Informationsveranstaltungen sowie Veranstaltungen zur Aufrechterhaltung des Arbeits-, Dienst- oder Geschäftsbetriebes im Freien mit 750 Besuchern (Nr. 4).

13.
Testpflicht (§ 21 Abs. 8):

Schüler können bei Angeboten aus den Öffnungsstufen, bei denen eine Testpflicht besteht, auch einen von der Schule bescheinigten negativen Test vorlegen, der nicht älter als 60 Stunden ist.

14.
Zählung der maßgeblichen Tage (§ 21 Abs.
9a):
Für die Öffnungen des § 21 Abs. 5 und 5 a werden die fünf Tage vor dem 7. Juni 2021 mitgezählt.

Nachfolgend können Sie die neuen gesetzlichen Regelungen zum Lesen gerne herunterladen:

Corona-Verordnung, 1. Änderung (PDF-Dokument, 177,75 KB, 04.06.2021)

Corona-Verordnung in der ab dem 04. Juni 2021 gültigen Fassung (PDF-Dokument, 625,75 KB, 04.06.2021)

Corona-Verordnung in der ab dem 07. Juni 2021 gültigen Fassung (PDF-Dokument, 616,35 KB, 04.06.2021)

Stufenplan für sichere Öffnungsschritte auf einen Blick (PDF-Dokument, 7,89 MB, 04.06.2021)