Aktuelles: Gemeinde Owingen

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Alkoholverbot an bestimmten öffentlichen Plätzen im Bodenseekreis

icon.crdate31.03.2021

Allgemeinverfügung zunächst bis spätestens 11. April 2021 befristet

An bestimmten öffentlichen Plätzen und öffentlich zugänglichen Einrichtungen im Bodenseekreis gilt seit 30. März 2021 ein Alkoholverbot. Dies hat das Landratsamt Bodenseekreis am 29. März 2021 per Allgemeinverfügung verfügt und satzungsgemäß bekannt gemacht. Die Maßnahme dient der Pandemie-Eindämmung. Die betreffenden Plätze und Orte sind in einer Anlage zur Allgemeinverfügung nach Städten und Gemeinden sortiert aufgelistet. An diesen Plätzen und Orten ist es bis auf Weiteres verboten, Alkohol auszuschenken und zu konsumieren. Das gilt auch auf privaten Grundstücken, wenn diese öffentlich zugänglich sind. Weiterhin erlaubt ist es hier aber, Alkohol in verschlossenen Gefäßen mit zu sich zu führen. Mit der Allgemeinverfügung konkretisiert das Landratsamt § 20 Abs. 8 der bestehenden Corona-Verordnung.

Diese Allgemeinverfügung tritt außer Kraft, sobald die Sieben-Tages-Inzidenz von 50, bezogen auf den Landkreis Bodenseekreis, an drei aufeinander folgenden Tagen unterschritten wurde. Diese Regelungen treten unabhängig davon spätestens mit Ablauf des 22. März 2021 außer Kraft.

Das Alkoholverbot gilt in der Gemeinde Owingen auf folgenden Plätzen und Örtlichkeiten:

  • Schulgelände Auentalschule Owingen, Schulstraße 3, Grundstück Flst.-Nr. 560 der Gemarkung Owingen
  • Ortsmitte Owingen im Bereich Rathausplatz (Hauptstraße 35), Bürgerhaus kultur|o (Mühlenstraße 10), Sporthalle (Mühlenstraße 8) und Feuerwehrgerätehaus, begrenzt durch die Hauptstraße, Nikolausstraße, Mühlenstraße und Schulstraße, Grundstücke Flst.-Nrn. 23, 42, 42/7, 558, 559, 559/11, 559/12, 559/4, 560, 560/3, 564/4 der Gemarkung Owingen
  • Skaterplatz Owingen an der Straße „Rebhalde“ auf der nordwestlichen Teilfläche des Grundstücks Flst.-Nr. 701 der Gemarkung Owingen
  • Grillplatz Owingen an der Straße „Rebhalde“ auf der südöstlichen Teilfläche des Grundstücks Flst.-Nr. 701 der Gemarkung Owingen
  • Ortsmitte Billafingen im Bereich Dorfplatz Billafingen, begrenzt durch die Kirchstraße und die Raiffeisenstraße, Grundstücke Flst.-Nrn. 20, 27, 28, 20/4 der Gemarkung Billafingen
  • Ortsmitte Billafingen im Bereich Rathaus und Dorfgemeinschaftshaus Neue Gerbe, Kirchstraße 6, Grundstücke Flurstücke Nr. 13, 20, 491 der Gemarkung Billafingen
  • Ortsmitte Hohenbodman im Bereich des Spielplatzes an der Lindenstraße, Grundstücke Flst.-Nrn. 14, 14/3, 22 der Gemarkung Hohenbodman
  • Grillplatz am Aussichtsturm Hohenbodman an der Turmstraße samt zugehörigem Parkplatz, Grundstücke Flst.-Nrn. 26, 28, 35/1 der Gemarkung Hohenbodman
  • Ortsmitte Taisersdorf im Bereich Ringerhalle und Dorfplatz, begrenzt durch den Steinweg und die Straße „Säntisblick“, Grundstücke Flst.-Nrn. 43, 204/4, 204/13, 204/11 der Gemarkung Taisersdorf

Nachfolgend können Sie sowohl die Allgemeinverfügung als auch die Anlage hierzu jeweils als pdf-Datei herunterladen:

Allgemeinverfügung des Landratsamts Bodenseekreis vom 29. März 2021 zur Festlegung von öffentlichen Plätzen und öffentlich zugänglichen Einrichtungen für das Alkoholverbot nach § 20 Absatz 8 Corona-Verordnung (PDF-Dokument, 153,81 KB, 31.03.2021)

Anlage zur dieser Allgemeinverfügung mit Auflistung der jeweiligen öffentlichen Plätze und öffentlich zugänglichen Einrichtungen (PDF-Dokument, 177,62 KB, 31.03.2021)