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LOCKDOWN MIT ERLEICHTERUNGSMÖGLICHKEITEN BIS ZUM 28. MÄRZ 2021 VERLÄNGERT

icon.crdate04.03.2021

Beschlüsse aus der Ministerpräsidentenkonferenz vom 03. März 2021

In der Besprechung der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Bundesländer am 03. März 2021 wurden folgende Regelungsinhalte vereinbart:

Nr. 1:
Die Impfverordnung des Bundes wird dahingehend geändert, dass ab der zweiten Märzwoche die Beauftragung ausgewählter Leistungserbringer der niedergelassenen ärztlichen Versorgung durch die Länder einen festen Rahmen hat. Für Ende März/Anfang April ist der Übergang in die nächste Phase der Nationalen Impfstrategie vorgesehen. In dieser Phase sollen die haus- und fachärztlichen Praxen, die in der Regelversorgung routinemäßig Schutzimpfungen anbieten, umfassend in die Impfkampagne eingebunden werden.

Nr. 2:
Die nationale Teststrategie wird um folgende Maßnahmen ergänzt, die bis Anfang April schrittweise umgesetzt werden sollen:

  • Für einen sicheren Schulbetrieb und eine sichere Kinderbetreuung stellen die Länder im Rahmen von Testkonzepten sicher, dass das Personal in Schulen und Kinderbetreuung sowie alle Schülerinnen und Schüler pro Präsenzwoche das Angebot von mindestens einem kostenlosen Schnelltesterhalten. Selbiges Vorgehen ist für die Mitarbeiter in Präsenz für Unternehmen geplant. Dazu wird die Bundesregierung mit der Wirtschaft noch in dieser Woche abschließend beraten.
     
  • Allen asymptomatischen Bürgerinnen und Bürgern wird mindestens einmal pro Woche ein kostenloser Schnelltest einschließlich einer Bescheinigung über das Testergebnis in einem von der jeweiligen Kommune betriebenen Testzentrum, bei von der jeweiligen Kommune beauftragten Dritten oder bei niedergelassenen Ärzten ermöglicht. Die Kosten übernimmt der Bund. Insofern ist von einer weiteren Fortschreibung der Landesteststrategie auszugehen.

Nr. 3:
Die bisherigen Beschränkungen bleiben im Wesentlichen (vorbehaltlich der unter den folgenden Nummern 4 bis 8 skizzierten Öffnungsstrategie) in Kraft und werden bis zum 28. März 2021 verlängert.

Nr. 4:
Die Möglichkeit zu privaten Zusammenkünften mit Freunden, Verwandten und Bekannten wird ab 8. März wieder erweitert: Es sind nunmehr private Zusammenkünfte des eigenen Haushalts mit einem weiteren Haushalt möglich, jedoch auf maximal fünf Personen beschränkt. Kinder bis 14 Jahre werden dabei nicht mitgezählt.

Nr. 5:
Weitere Öffnungsschritte bei Buchhandlungen, Blumengeschäften und Gartenmärkten sowie Dienstleistungsbetrieben sowie Fahr- und Flugschulen sind mit entsprechenden Hygienekonzepten wieder möglich, wobei für die Inanspruchnahme der Dienstleistungen, bei denen – wie bei Kosmetik oder Rasur – nicht dauerhaft eine Maske getragen werden kann, ein tagesaktueller COVID-19 Schnell- oder Selbsttest der Kundin oder des Kunden und ein Testkonzept für das Personal Voraussetzung ist. Baden-Württemberg hat diese Regelungsinhalte bereits teilweise umgesetzt und verschriftlicht.

Nrn. 6 – 8:
Zukünftig soll es an Inzidenzwerte gekoppelte Öffnungsschrittegeben. Die einzelnen Schritte bieten verschiedene Möglichkeiten zur Umsetzung. Grundsätzlich kann es im Fall einer stabilen Unterschreitung des 7-Tage-Inzidenzwertes von 50 je 100.000 Einwohner zu Öffnungen im Einzelhandel, in Museen, Galerien, zoologischen und botanischen Gärten, Gedenkstätten und für Sport in Gruppen geben. Bereits bei einem 7-Tage-Inzidenzwert von stabil unter 100 pro 100.000 Einwohner können im Handel sogenannte Verkaufsvorgänge mit vorheriger Terminanmeldung ermöglicht werden (je 40 m² pro Verkaufsfläche). Museen, Galerien, zoologische und botanische Gärten, sowie Gedenkstätten können für Besucher mit vorheriger Terminbuchung und mit Dokumentation für die Kontaktnachverfolgung geöffnet werden. Ebenfalls wird Individualsport mit maximal fünf Personen aus zwei Haushalten und Sport in Gruppen von bis zu 20 Kindern bis 14 Jahren im Außenbereich auch auf Sportanlagen ermöglicht. Bezüglich der weiteren optionalen Öffnungsschritte wird auf den Wortlaut des unten beigefügten Beschlusses (Ziffern 4., 5., 6., 7. und 8.) verwiesen.

Nr. 9:
Über die unter den Nummern 6 bis 8 nicht genannten Bereiche aus den Branchen Gastronomie, Kultur, Veranstaltungen, Reisen und Hotels werden die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und -chefs der Länder am 22. März 2021 im Lichte der Infektionslage beraten.

Nr. 10:
Die entsprechende Verordnung zum Umgang mit Home-Office wird bis zum 30. April 2021 verlängert: Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen den Beschäftigten das Arbeiten im Homeoffice ermöglichen, sofern die Tätigkeiten es zulassen.

!! Es wird explizit darauf hingewiesen, dass die tatsächliche Umsetzung dieser Öffnungsperspektive in Baden-Württemberg über eine neue gesetzliche Regelung erfolgen muss. Diese bleibt letztlich abzuwarten !!

Den vollständigen Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz finden Sie hier. (PDF-Dokument, 160,74 KB, 04.03.2021)