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CORONA-VERORDNUNG WIE ERWARTET ZUM VIERTEN MAL GEÄNDERT

icon.crdate18.01.2021

Anpassungen gelten ab dem 18. Januar 2021

Die Landesregierung von Baden-Württemberg hat die aktuellste Corona-Verordnung am 16. Januar 2021 zum vierten Mal geändert. Diese Verordnung beinhaltet die bereits am 15. Januar 2021 in der Pressekonferenz des Landes Baden-Württemberg verkündete Anpassungen. Die neue Verordnung gilt ab dem 18. Januar 2021 und ist zunächst bis zum 31 Januar 2021 befristet. Die Regelungen der §§ 1 b bis 1 h der Corona-Verordnung gehen den übrigen Regelungsinhalten der Corona-Verordnung und den speziellen Verordnungen vor, soweit sie davon abweichende Regelungen enthalten.

Im Wesentlichen wurden neben den bereits bestehenden Maßnahmen folgende weitergehende Regelungsinhalte beschlossen:

Zulässigkeit von Veranstaltungen (§ 1 b Abs. 1 Nr. 8)

Sonstige Veranstaltungen im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 sind grundsätzlich untersagt. Dies gilt nicht für die Durchführung von arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen und sonstigen beruflichen Fortbildungen, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften für die konkret ausgeübte Tätigkeit erforderlich sind, sowie von Sprach- und Integrationskursen; dies gilt nur, soweit diese nicht im Rahmen eines Online-Angebotes durchgeführt werden können und unaufschiebbar sind.

Weitergehende Betriebsuntersagung und Einschränkungen von Einrichtungen (§ 1 d Abs. 1 Satz 3)

Der Betrieb von Sportanlagen und Sportstätten im Freien ist abweichend von Satz 2 Nummer 4 für den Freizeit- und Amateur individual Sport nach Maßgabe von § 9 Abs. 1(beachten Sie die Ansammlungsmöglichkeiten sowie die private Zusammenkünfte und private Veranstaltungen) zulässig, soweit es sich um weitläufige Außenanlagen handelt und keine Nutzung von Umkleiden, sanitären Anlagen und anderen Aufenthaltsräumen oder Gemeinschaftseinrichtungen erfolgt. Als weitläufige Außenanlagen im Sinne des Satzes 3 gelten insbesondere Golf-, Reit- und Modellflugsportplätze sowie Skiloipen und Skipisten mit der Ausnahme von Skiaufstiegsanlagen.

Betrieb der Schulen, Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen (§ 1 f Abs. 1)

Bis zum Ablauf des 31. Januar 2021 sind

  1. Der Unterrichtsbetrieb in der Präsenz sowie die Durchführung außerunterrichtlicher und anderer schulischer Veranstaltungen an den öffentlichen Schulen, Grundschulförderklassen, Schulkindergärten und den entsprechenden Einrichtungen in freier Trägerschaft,
     
  2. der Betrieb von Kindertageseinrichtungen sowie Kindertagespflege und
     
  3. der Betrieb von Betreuungsangeboten der verlässlichen Grundschule, flexiblen Nachmittagsbetreuung, Horte sowie Horte an der Schule untersagt.

§ 1 f Abs. 2 regelt die entsprechenden Ausnahmen hierzu. Ausgenommen von der Untersagung des Betriebs sind darüber hinaus die Notbetreuung für teilnahmeberechtigte Schülerinnen und Schüler an Grundschulen, und Schulförderklassen, der Klassenstufe 5 bis 7 der auf der Grundschule aufbauenden Schulen, aller Klassenstufen der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren sowie Kinder in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und Schulkindergärten.

Einschränkungen für Krankenhäuser, Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf und ambulante Pflegedienste (§ 1 h Abs. 1 – 3)

  1. Der Zutritt von Besuchern und externen Personen zu Krankenhäusern ist nur nach vorherigem negativem Antigentest oder mit einem Atemschutz, welcher die Anforderungen der DIN EN 149:2001 (FFP2) oder eines vergleichbaren Standards erfüllt, zulässig.
     
  2. Der Zutritt von Besuchern und externen Personen zu stationären Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf ist nur nach vorherigem negativen Antigentest und mit einem Atemschutz, welcher die Anforderungen der DIN EN 149:2001 (FFP2) oder eines vergleichbaren Standards erfüllt, zulässig. Die Einrichtungen haben den Besuchern und externen Personen die Durchführung der Testung anzubieten. Von der Durchführung eines vorherigen Antigentests ausgenommen sind externe Personen, deren Zutritt zur Einrichtung zur Aufrechterhaltung des Betriebs der Einrichtung oder für die psycho-soziale oder körperliche Gesundheit der Bewohnerinnen und Bewohner zwingend erforderlich ist, sofern ein vorheriger Antigentest aus unaufschiebbaren Gründen nicht vorgenommen werden kann. Von der Durchführung eines Antigentests sind auch Einsatzkräfte von Feuerwehr, Rettungsdienst, Polizei und Katastrophenschutz ausgenommen, deren Zutritt zur Erfüllung eines Einsatzauftrages notwendig ist.
     
  3. Das Personal von stationären Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf sowie von ambulanten Pflegediensten hat einen Atemschutz, welcher die Anforderungen der DIN EN 149:2001 (FFP2) oder eines vergleichbaren Standards erfüllt, zu tragen. Das Personal von stationären Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf hat sich drei Mal pro Woche und das Personal von ambulanten Pflegediensten hat sich zwei Mal pro Woche einer Testung in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus zu unterziehen und jeweils das Ergebnis auf Verlangen der Leitung der Einrichtung vorzulegen; die Einrichtungen oder die ambulanten Pflegedienste haben die erforderlichen Testungen zu organisieren.

Ordnungswidrigkeiten (§ 19 Nr. 7)

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 a Abs. 2 eine Einrichtung (zum Beispiel Pflegeheime) ohne negativen Antigentest oder Artenschutz betritt.

Nachfolgend können Sie die entsprechenden rechtlichen Grundlagen herunterladen:

Konsolidierte Ausgabe der Corona-Verordnung in der ab 18. Januar 2021 gültigen Fassung (PDF-Dokument, 355,58 KB, 18.01.2021)

4. Änderung der Corona-Verordnung (PDF-Dokument, 79,34 KB, 18.01.2021)